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Generalvikar

Würzburg (POW) Der Generalvikar (vom Lateinischen „vicarius generalis“, Generalstellvertreter) ist in der römisch-katholischen Kirche der Stellvertreter eines Ortsbischofs und für die diözesane Verwaltung verantwortlich.

Er leitet das Bischöfliche Ordinariat, die zentrale Verwaltungsstelle des Bistums. Die Aufgabe reicht zurück bis ins Mittelalter, als die Bischöfe für ihre Diözese Archidiakone oder Erzdiakone einsetzten, die mit der Verwaltung des bischöflichen Gebiets beauftragt waren. Das kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) hat Voraussetzungen, Aufgaben und Vollmachten des General- oder Bischofsvikars genau geregelt. Kandidaten müssen Priester sein, nicht jünger als 30 Jahre, den Doktor oder das Lizentiat in kanonischem Recht oder Theologie aufweisen oder in diesen Disziplinen „wirklich erfahren“ sein, wie es in Canon 478 nachzulesen ist. Außerdem soll der Generalvikar „ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung sein“. Weiterhin darf er mit dem Bischof maximal im fünften Grad blutsverwandt sein. Der Diözesanbischof kann den Generalvikar frei ernennen und abberufen (Canon 477). Die Vollmachten, mit denen der Generalvikar ausgestattet ist, sind sehr umfangreich: Mit Ausnahme von denjenigen Verwaltungsakten, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern, kommt dem Generalvikar die gleiche Gewalt zu, die der Bischof hat. Diese Vollmacht endet mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht oder mit Abberufung sowie automatisch, sobald der Bischofsstuhl vakant wird. Im Bistum Würzburg war das Amt des Generalvikars nach dem plötzlichen Tod von Generalvikar Dr. Karl Hillenbrand am 22. November 2014 vakant.

(0615/0113; E-Mail voraus)

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