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Das Sakrament der Beichte

(POW) Die Beichte ist eines von sieben Sakramenten der katholischen Kirche. Es wird auch Sakrament der Umkehr, der Buße, der Vergebung oder Sakrament der Versöhnung genannt. Vor einem katholischen Priester ihrer Wahl, dem sogenannten Beichtvater, bekennen die Katholiken ihre Sünden. Dies kann im Beichtstuhl geschehen oder auch bei einem persönlicheren Beichtgespräch.

Erteilt der Priester dem Sünder die sogenannte Absolution, ist dieser wieder mit Gott und der Kirche versöhnt. Alles, was während der Beichte gesagt wird, fällt unter das Beichtgeheimnis. Das heißt, der Beichtvater ist verpflichtet, völliges Stillschweigen zu bewahren – selbst vor Gericht. Dort kann er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Als Sünde allgemein gilt alles, was in irgendeiner Weise göttliche Regeln wie etwa die zehn Gebote aus der Bibel verletzt beziehungsweise gegen die Gnade Gottes verstößt. Unterschieden werden in der Lehre der katholischen Kirche lässliche von schweren Sünden, streng genommen müssen nur letztere gebeichtet werden. Jeder Katholik sollte aber, so der Anspruch der Kirche, wenigstens einmal im Jahr eine Beichte ablegen.

Damit eine Sünde als schwere Sünde – auch Todsünde genannt – gilt, müssen laut Katechismus der katholischen Kirche drei Kriterien erfüllt sein: Der Sünder ist sich bewusst, falsch zu handeln, er sündigt mit voller Absicht und es handelt sich um eine besonders schwere Übertretung der göttlichen Ordnung, wie etwa ein schwerer Verstoß gegen eines der zehn Gebote.

Hat ein Mensch eine Todsünde begangen, verliert er die göttliche Gnade und ihn erwartet, wie im dritten Teil des Katechismus nachzulesen, der „ewige Tod in der Hölle“. Mit Hilfe der Beichte kann er die Gnade wiedererlangen und die Verdammnis abwenden. Doch bevor der Priester die Absolution aussprechen kann, müssen ebenfalls drei Kriterien erfüllt sein: Die Reue, das ausgesprochene Schuldbekenntnis und der Vorsatz, sein Verhalten zu ändern und entstandenen Schaden wieder – soweit möglich – gut zu machen.

(0909/0264)