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Statut der Bischöflichen Kunstkommission der Diözese Würzburg

Auf der Grundlage der Bestimmungen des Kirchenrechts (cc. 1189 und 1216 CIC) sowie gemäß der Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie (SS n. 126) und der Einleitung zum Missale Romanum (Kap. V, Art. 256) wird die Kunstkommission der Diözese Würzburg nach dem folgenden Statut neu konstituiert.

I. ZUSTÄNDIGKEIT

1. Die Kunstkommission ist im Rahmen der geltenden Ordnungen der Institutionen und Räte der Diözese sowie der gesetzlichen Regelungen im Freistaat Bayern zuständig für

a) die Planung und die Durchführung von Neubauten und Umgestaltungen von Sakralbauten sowie für die Einrichtungen von sakralen Räumen in bestehenden oder neu zu errichtenden Gebäuden in kirchlicher Trägerschaft mit überwiegend anderweitiger Nutzung,

b) die sowohl auf Grund ihrer historischen Bedeutung oder im Blick auf ihre Bedeutsamkeit für Liturgie und Individualfrömmigkeit zu erhaltende als auch die neu geplante Ausstattung der sakralen Räume (z. B. Altargestaltung, Einzelfigur, Orgelprospekt).

2. Die Zuständigkeit der Kunstkommission beginnt mit der Beabsichtigung einer der genannten Maßnahmen und schließt über die entsprechenden Vorhaben der jeweiligen Bauherren auch die persönlichen Stiftungen an Einzelobjekten für die Ausstattung der Sakralräume mit ein.

II. AUFGABEN

Die Kunstkommission berät die ihm vom Bau- und Kunstreferat vorgelegten Absichten und Planungen der jeweiligen Gebäudeinhaber und Bauherren sowie alle in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen.

1. Hierbei wird von ihr ein Votum hinsichtlich deren Notwendigkeit und Realisierbarkeit sowie künstlerischen Qualität und Ausführung ebenso wie über einen Künstlerwettbewerb oder eine direkte Beauftragung getroffen.

a) Dieses Votum der Kunstkommission wird – soweit es eine Realisierung befürwortet – in schriftlicher Form dem Bau- und Kunstreferat und der Bischöflichen Finanzkammer für deren Entscheidungsprozesse bezüglich der finanziellen Möglichkeiten und zeitlichen Verwirklichung sowie der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt, die ihrerseits nach getroffener Entscheidung die Kunstkommission hierüber informieren und sie in die Verwirklichungsphase einbeziehen.

b) Fällt die Beurteilung des vorgelegten Vorhabens seitens der Kunstkommission negativ aus, ergeht sie in schriftlicher Form an das Bau- und Kunstreferat und die Bischöfliche Finanzkammer zur Empfehlung einer stiftungsaufsichtlichen Ablehnung.

c) Empfiehlt die Kunstkommission die Durchführung eines Künstlerwettbewerbs, so berät sie mit dem Bau- und Kunstreferat die Liste der Einzuladenden im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung. Gleiches gilt für eine Direktbeauftragung eines Künstlers/einer Künstlerin.

2. Bei Neubauten und größeren Baumaßnahmen, die zugleich vom Bauausschuss beurteilt werden, nimmt ein Mitglied der Kunstkommission an der Sitzung des Bauausschusses teil, um das diesbezügliche Votum der Kunstkommission in die zu treffende Entscheidung einzubringen.

3. Je nach Bedeutung und Umfang einer zu treffenden Entscheidung nimmt die Kunstkommission oder ein Vertreter aus ihr an den Ortsterminen des Bau- und Kunstreferates (z. B. Kirchenverwaltungssitzung, Pfarrfamilienabend, Baustellenbesuch) teil, um eine Entscheidung vorzubereiten bzw. deren Verwirklichung zu begleiten.

4. Die Kunstkommission hält ihren Entscheidungsprozess und ihr jeweiliges Votum schriftlich fest und legt dieses Protokoll dem Bischof und dem Generalvikar zu deren Information vor. Dieses Protokoll wird von der Kunstkommission erstellt.

III. MITGLIEDER

1. Der Bischof beruft die Mitglieder. Der Kunstkommission sollen maximal sieben Mitglieder angehören.

2. Die Berufung erfolgt für jeweils fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied während dieser Zeitdauer aus, beruft der Bischof ein nachfolgendes für die laufende Amtszeit.

3. Die Berufung berücksichtigt die Vertretung der Bereiche Seelsorge, Liturgie, Kunst, Architektur und Kirchenmusik in der Kunstkommission durch die Mitglieder.

4. Ein Mitglied der Kunstkommission beruft der Bischof aus den Reihen des Diözesanrates.

5. Der Bau- und Kunstreferent der Diözese hat einen ständigen Sitz in der Kunstkommission. Er kann sich durch eine(n) Mitarbeiter(in) des Bau- und Kunstreferates vertreten lassen. Er hat kein Stimmrecht und ist vom Vorsitz der Kommission ausgeschlossen. Er kann gegen das jeweilige Votum der Kunstkommission beim Bischof Einspruch einlegen.

IV. VORSITZ

Die/den Vorsitzende(n) ernennt der Bischof. Der/dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen. Die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) wählt die Kunstkommission aus ihren Reihen.

V. GESCHÄFTSFÜHRUNG

1. Die Kunstkommission tagt mindestens drei Mal im Jahr auf Ersuchen des Bau- und Kunstreferates. Die Sitzungstermine werden seitens der/des Vorsitzenden mit dem Vorlauf von einem Monat mit den Mitgliedern abgestimmt und mitgeteilt.

2. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern mit einem kurzen Abriss des anstehenden Sachverhaltes mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugestellt.

3. Die für den Entscheidungsprozess notwendigen Unterlagen werden vom Bau- und Kunstreferat unter Berücksichtigung der jeweils geltenden kirchenaufsichtlichen und nichtkirchlichen Vorschriften und Gegebenheiten zur Sitzung erstellt und erläuternd vorgelegt.

4. Nach der Besprechung der jeweiligen Vorhaben vor allem unter Beachtung theologischer, liturgischer und künstlerischer Kriterien trifft die Kunstkommission ihr Votum.

5. Das Votum wird von der Kunstkommission schriftlich festgehalten und gemäß II. dieses Statutes in den Entscheidungsprozess der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung eingebracht.

6. Die Kommissionsmitglieder erhalten die für die Teilnahme an den Sitzungen anfallenden Fahrtkosten erstattet.

7. Der Entscheidungsprozess der Kunstkommission hat hinsichtlich seiner zeitlichen Abwicklung zu berücksichtigen, dass Zuschüsse von kommunaler und staatlicher Seite sowie Baupflichten nicht kirchlicherseits an das Haushaltsjahr gebunden sind und durch keine Verzögerung verfallen dürfen.

VI. BESCHLUSSFASSUNG

1. Die Kunstkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die einfache Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2. Die Entscheidungen werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende.

3. Das über die Entscheidungsphase und die Beschlüsse seitens der Kunstkommission zu erstellende Protokoll soll auch die nicht mehrheitsfähigen Voten der Mitglieder benennen.

4. Alle Beschlüsse sind zu begründen. Bei ablehnenden Voten kann die Kunstkommission Anregungen einer Verbesserung der Vorlage aussprechen und entsprechende Anregungen geben.

5. Das Protokoll und die Beschlüsse unterschreibt die/der Vorsitzende bzw. die/der Stellvertreter(in), sollte sie/er die Sitzung geleitet haben.

6. Die Beschlüsse ersetzen nicht die stiftungsaufsichtliche Genehmigung, sind aber deren Voraussetzung.

VII. REVISION

Der jeweilige Antragsteller kann gegen die Beschlüsse der Kunstkommission den Bischof anrufen.

VIII. INKRAFTTRETEN

Dieses Statut tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

Würzburg, den 10. Januar 2006

Dr. Friedhelm Hofmann, Bischof von Würzburg

(0306/0107)