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„Von der Gehorsamspflicht zum Widerstandsrecht“

Dokumentation
Vortrag von Professor Dr. Kyrill-Alexander Schwarz beim Diözesanempfang am Montag, 19. Januar 2026

I. Einleitung

1. Im Sommer vor 85 Jahren prangerte der damalige Münsteraner Bischof und spätere Kardinal Clemens August Graf von Galen1 in drei Predigten in dunkler Zeit öffentlich die Euthanisiemorde der Nationalsozialisten an; er stellte sich damit in der Stunde höchster Gefahr – und selbst um das Risiko der eigenen Verfolgung wissend – vor die Schwächsten der Gesellschaft, vor die von der Vernichtung als „lebensunwert“ bedrohten Behinderten und Versehrten, und erhob als „Löwe von Münster“ – wie er später genannt wurde – eine weit vernehmbare Stimme, er machte das Gerücht zur grauenvollen Wahrheit. Der Reichspropagandaminister Joseph Goebbels forderte umgehend, dass man – allerdings zur Vermeidung der Schaffung eines Märtyrers erst nach dem Endsieg – den Bischof von Münster exekutieren sollte, um mit dem politisierenden Klerus abzurechnen.2 Dieses mutige Eintreten des Bischofs für das Leben und für Recht und Gerechtigkeit steht am Ende einer Entwicklung von einem regimeloyalen, obrigkeitsgläubigen und treuen Staatsbürger, für den Herrschaft gottgegeben und nicht hinterfragbar war, für den aber zugleich das „Recht ein unentbehrlicher Teil jeder sittlichen Gemeinschaftsordnung“ war, zu einem Mann des Widerstands, der den Mut hatte, sich gegen das Unrecht zu stellen; sein Wahlspruch, der auch seine Grabplatte schmückt, war „Weder durch Lob noch durch Furcht will ich mich von meinem Wege abbringen lassen“.

2. Im Dezember 2025 erleben Schulstreiks eine – allerdings im Vergleich zu früheren Protesten deutlich schwächer ausfallende – Renaissance, dieses Mal nicht gegen die drohende Klimakatastrophe, dieses Mal gegen die durch den Bundestag beschlossene Musterungspflicht3 (nicht etwa – wie bar jeglicher Kenntnis des Inhalts des Gesetzes behauptet wird – gegen eine nicht beschlossene Wehrpflicht); was „Fridays for Future“ vorbereitet hatte und durch die „Letzte Generation“ dann kultiviert wurde, war mehr als das legitime Anliegen, auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und die Klimapolitik des Bundes als unzureichend zu kritisieren; es war auch mehr als eine verfassungsrechtlich geschützte Massendemonstration4 spontaner Natur,5 es war ein kollektiv begangener organisierter Rechtsbruch und nicht nur – wie gelegentlich behauptet – ein Zeichen des Widerstands. Die Schulpflicht ist allerdings, wenngleich unbeliebt, so doch kein Produkt eines autoritären Unrechtsstaates; sie ist demokratisch legitimiert6 und steht nicht zur Disposition des Einzelnen, der für sich ein vermeintlich höheres Ziel in Anspruch zu nehmen glaubt. Großen Mutes bedarf es hier nicht, um aufzubegehren, die Sanktion wird in Teilen der Gesellschaft durch Sympathie und offenen Beifall ersetzt.

3. Besteht zwischen beiden hier geschilderten Vorgängen eine Gemeinsamkeit? Können sich die Querdenker und Gegner der Coronapolitik ebenso wie Klimaaktivisten ernsthaft auf Martin Luther King oder die Geschwister Scholl berufen? Haben beide Episoden etwas mit dem Spannungsverhältnis von Gehorsamspflicht und Widerstandsrecht zu tun? Oder suggeriert die Fragestellung schon eine – in Wahrheit nicht vorhandene – Gleichsetzung von totalitärem Unrechtsstaat und demokratischem Verfassungsstaat? Wann darf der Einzelne, dessen Gewissensentscheidung durch das Grundgesetz in Artikel 4 Grundgesetz garantiert wird, den Gehorsam gegenüber dem für alle geltenden Gesetz aufkündigen? Oder noch schärfer formuliert: Gibt es ein Recht auf Rechtsbruch im demokratischen Verfassungsstaat? Diese Frage ist eine ganz alte Frage, zielt sie doch zum einen auf den Geltungsanspruch von Recht und zum anderen auf die Gehorsamspflicht gegenüber der Herrschaft des Rechts. Zudem geht es um die nicht minder bedeutsame Frage, ob die Sehnsucht nach dem Rechtsbruch aus vermeintlich guten Motiven nicht in Wahrheit der sichere Weg in die Beliebigkeit der Argumentation ist, weil sie jedem das Recht in die Hand gibt, die jeweils für richtig angesehenen Ziele durchzusetzen, selbst wenn die Mehrheit diese Ziele nicht teilt oder ihre Berechtigung nicht anzuerkennen bereit ist? Gilt dann nicht mehr die Herrschaft des Rechts, sondern das Recht des Stärkeren oder desjenigen, der bereit ist, für seine Ziele rote Linien zu überschreiten?

II. Der Widerstand gegen Unrecht als Akt des Ungehorsams

1. Moralisch gerechtfertigtes Aufbegehren gegen die staatliche Ordnung bei Strafe des eigenen Untergangs – das ist keine Novität, sondern ein bekanntes Muster. Schon in der Antigone des Sophokles findet sich der Konflikt zwischen der Gehorsamspflicht (dafür die Worte Kreons: „Heg ich bei dem eigenen Stamm den Ungehorsam, wie bezähm ich Fremde dann?“ und als weiteres Zitat: „Immer bleibt es unerlaubt, zu trotzen seinem Oberhaupt.“) und einem ethisch gegründeten Überschreiten gesetzlicher weltlicher Grenzen, wenn Antigone Kreon erwidert, dass seine Worte nicht so mächtig seien, dass sie die ewigen, ungeschriebenen und göttlichen Gesetze übertreffen könnten. Antigone ist sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst; ist es dann Sturheit, ist es Trotz, sich einem übermächtigen Gegner zu widersetzen? Kann der Akt des Ungehorsams zugleich tugendhaft sein, weil Rückgrat, Standfestigkeit und Mut bewiesen werden? Ein Beispiel für unbedingten Gehorsam gegenüber den von der Gemeinschaft beschlossenen Gesetzen bietet dagegen Sokrates mit seiner Weigerung, sich in Ansehung des durch ihn selbst mit dem Schierlingsbecher zu vollziehenden Todesurteils zur Flucht helfen zu lassen: Wer das Gesetz nicht beachte, trage zur Zerrüttung des Staates bei; ein schlechtes Gesetz dürfe nicht übertreten, könne aber geändert werden.

2. Und man mag auch den preußischen General Friedrich August von der Marwitz7 aus dem idyllischen Friedersdorf im Oderbruch bemühen, der sich einem Plünderungsbefehl Friedrichs des Großen widersetzte und auf dessen – zu DDR-Zeiten hinter einer Mauer verborgenem – Grabstein der berühmte Leitspruch steht: „Wählte Ungnade, wo Gehorsam keine Ehre brachte“. Ein Satz, den Theodor Heuss später mit Blick auf die Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 in Erinnerung rief.

3. Aber auch hier lockt der Vergleich mit der Gegenwart. Sind die Aktionen der „Letzten Generation“ Ausdruck vergleichbarer Erwägungen, wenn der Gesetzesbruch für den naturrechtlich begründeten Vorrang des intakten Klimas hingenommen wird? Rechtfertigt das dystopische Bild, das „Extinction Rebellion“ im Jahr 2019 zeichnete („Wir steuern unaufhaltsam auf die Katastrophe zu, wenn wir nicht sofort und entschieden handeln.“), die „Störung des Alltags“ durch entsprechende Handlungen, die schwerfällige demokratische Entscheidungsprozesse beschleunigen oder – besser noch – ersetzen sollen? Die Reichweite dieser Gedanken wird noch deutlicher in den Worten eines der Mitbegründer von „Extinction Rebellion“, Roger Hallam, wenn er formuliert: „Wenn eine Gesellschaft so unmoralisch handelt, wird Demokratie irrelevant.“8 Aber man kann auch – und das soll uns noch näher an die Problematik heranführen – ein weiteres Zitat anführen: „Wir erachten es als unsere Pflicht, alles Gewaltfreie zu tun, was in unserer Macht steht, um dieses Unrecht zu beseitigen. (…) Sollten wir (…) keine Antwort erhalten, (…) sehen wir keine andere Möglichkeit, als gegen Ihren aktuellen Kurs Widerstand zu leisten. Wir werden in diesem Fall (…) erneut für eine maximale Störung der öffentlichen Ruhe sorgen.“ („Letzte Generation“). Was sind das für Forderungen? Was lehren sie uns alle über die Akzeptanz und die Befriedigungswirkung von Recht? Warum meint eine Minderheit, Entscheidungen einer Mehrheit, die in dem dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen Verfahren getroffen wurden, in Frage stellen zu dürfen? Die eingangs genannten Beispiele sind ein Paradebeispiel für die Kapitulation des Rechtsstaats vor der Macht der Straße, oder etwas schärfer formuliert für ein Versagen der Befriedungsbedeutung des Rechts-staats gegenüber einer inszenierungsmächtigen Minderheit, weniger ein Versagen der Politik oder Justiz, sondern ein eklatantes Versagen der Durchsetzungskraft und -macht des Rechtsstaats und seiner Entscheidungen.9 Hier erodiert der Rechtsstaat, wenn geltendes Recht aus Gründen falsch verstandener politischer Opportunität nicht durchgesetzt wird. Ist dann Partizipation,10 so sehr sie auch demokratietheoretisch gewollt ist, nicht als bloße Verhinderungsstrategie zu verstehen, die nicht nach sachlichen Argumenten fragt, sondern – moralisch überhöht – die Richtigkeit der eigenen Argumentation a priori für sich in Anspruch nimmt? Es handelt sich um eine erschreckende Verbindung intellektueller Schlichtheit und moralischer Überheblichkeit. Daher darf und muss man daran erinnern, dass das Grundgesetz in Artikel 8 GG nur die Versammlung schützt, die „friedlich und ohne Waffen“ ist.11 Eines jedenfalls wird damit schon deutlich: Die Verfassung schützt – völlig unstreitig und völlig zu Recht – Versammlungen und damit auch die kollektive Meinungskundgabe des Protests; und das ist ein wahrhaft demokratisches Urrecht, weswegen autoritäre Systeme gerade die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit als erstes beschränken, weil sie keine öffentliche Kritik vertragen können.

4. Ist dann nicht vielleicht auch Michael Kohlhaas ein zunächst unerschrockener, später rücksichtsloser Streiter für das Recht, jemand, der an die Herrschaft des Rechts glaubt, sich im Recht wähnt und der am Ende alles auf dem Altar einer falsch verstandenen Gerechtigkeit opfert.12 Die Maßlosigkeit in der Durchsetzung seiner Interessen befleckt doch die Opferrolle deutlich und zwingt zur differenzierenden Betrachtung.

5. Hat dann nicht zuletzt vielleicht auch Donald Trump nach seiner Niederlage gegen Joe Biden bei der Präsidentschaftswahl 2020 in Ansehung der von ihm behaupteten Unregelmäßigkeiten (nämlich dem angeblich durch die Demokraten gestohlenen Wahlsieg) mit seinem alle demokratischen Spielregeln verachtenden Verhalten im Vorfeld des Sturms auf das Kapitol am 6. Januar 2021 nur für sich reklamiert, für eine gerechte Sache zu kämpfen, oder handelte es sich vielmehr um einen versuchten Staatsstreich, der unter keinem Gesichtspunkt mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann, weil es nicht mehr um die Suche nach Lösungen, sondern lediglich um die Durchsetzung eines Totalitätsanspruchs auf der Grundlage von offenkundigen Lügen (euphemistisch als „alternative facts“ bezeichnet) geht.13

6. „Ziviler Ungehorsam“ und Widerstand gegen die Obrigkeit also allerorten und zu jeder Zeit; jeder ruft zum Widerstand auf; Entscheidungen werden nicht mehr akzeptiert – aus dem Wutbürger der Verhinderungsdemokratie wird der Widerstandskämpfer. Die Bilder der Proteste der Klimabewegung „Last Generation“ – wirkungsmächtige Straßenblockaden oder die Beschädigung historischer Kunstwerke von überragendem Wert – dürften noch in präsenter Erinnerung sein, zeigten sie doch die machtvolle Entfaltung einer Protestbewegung, die letzten Endes keine Rücksicht auf gerichtliche Entscheidungen zu nehmen bereit ist, die auch Ausdruck einer Negation des Rechtsstaats zur Durchsetzung partikularer Interessen unter dem Mantel vorgeblich grundrechtlich geschützter Freiheit ist. Ob dann Kooperationsangebote der betroffenen Museen Ausdruck einer bewussten Deeskalationsstrategie oder aber Unterwerfung unter die Macht der Klimaschützer sind, das mag jeder Einzelne für sich entscheiden. Diese – vielleicht zugespitzte und provozierende – Aussage soll nicht etwa als Ablehnung eines der zentralsten Grundrechte im politischen Kontext, der durch Artikel 8 Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit,14 verstanden werden. Aber es ist bemerkenswert, wie schnell politische Partizipation als legitime Widerstandshandlung interpretiert wird und damit politische Entscheidungen, die in einem förmlichen Verfahren (und zwar sowohl im parlamentarischen Raum als auch in sich regelmäßig anschließenden gerichtlichen Verfahren) ihre demokratische Legitimation erfahren haben, durch eine Minderheit in Frage gestellt werden. Die Beispiele (genannt seien Stuttgart 21 oder der Hambacher Forst) sind alle bekannt und brauchen hier nicht weiter und wieder referiert zu werden. Bemerkenswert ist allerdings, dass auch Kirchen im rheinischen Braunkohlenrevier (mit der Initiative „Die Kirche im Dorf lassen“) unter Hinweis auf das angebliche Auseinanderfallen von Recht und Gesetz der Bindungswirkung von Urteilen den Gehorsam versagt haben.

7. Nun kann man diese Situationen aus einer Sicht mit dem Satz legitimieren wollen: „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht, Gehorsam aber zu Verbrechen.“ Der Satz, fälschlicherweise Bertolt Brecht zugeschrieben, in Wahrheit aber von Papst Leo XIII. (1878-1903) stammend, ist eines der zentralen Zitate der 1983 in den Bundestag eingezogenen Grünen, deren damalige Fraktionsvorsitzende Petra Kelly genau diesen Satz in der Debatte über die NATO-Nachrüstung als Rechtfertigung des Widerstands gegen die Stationierung amerikanischer Marschflugkörper und Mittelstreckenraketen benutzte.15 Ganz ähnlich argumentierte auch der Tübinger Gelehrte Walter Jens, wenn er die Straflosigkeit seiner Sitzblockaden vor amerikanischen Kasernen 1983 vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd mit den Worten begründete, ehrenwertes Handeln könne nicht verwerflich sein, und für die Ehrenhaftigkeit Albert Schweitzer und Martin Luther King als Zeugen benennt und seine drohende Verurteilung zugleich als Verletzung seiner durch Artikel 1 des Grundgesetzes geschützten Menschenwürde ansieht; es handele sich um den späten und bösen Triumph des Ungeists einer totalitären Rechtsprechung.16 

III. Ziviler Ungehorsam – die kleine Schwester des Widerstandsrechts?

Schon die vorstehenden Ausführungen dürften gezeigt haben, dass es mehr als fragwürdig erscheint, zivilen Ungehorsam als „fortgeschrittene Form der Demonstration“17 oder als „Element einer reifen politischen Kultur“18 zu bezeichnen. Vielmehr dürfte es sachgerecht sein, die gewollte (und nicht etwa nur als unvermeidbare Nebenfolge in Kauf genommene) Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Aktion, verharmlosend in aller Regel auch noch als Regelverstoß bezeichnet, als das bestimmende Merkmal des zivilen Ungehorsams zu sehen. Davon zu unterscheiden ist neben dieser angeblich ethisch-moralisch zu rechtfertigenden Verhaltensweise die prinzipielle Aufkündigung des Rechtsgehorsams überhaupt. Entscheidend muss aber zum einen die Akzeptanz staatlicher Entscheidungen19 sein (und dazu gehört, dass abschließende Entscheidungen in ihrer Verbindlichkeit akzeptiert und nicht etwas immer wieder in Frage gestellt werden); der Staat muss – das ist im Übrigen auch Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols20 – Entscheidungen auch durchsetzen, gegebenenfalls auch gegen den Willen einer Minderheit, der als Opposition kein Verhinderungsrecht im Sinne eines absoluten Vetos zukommt; und zuletzt und zum anderen: Zur Akzeptanz gehört der Faktor Zeit: je geringer der Abstand zwischen Entscheidung und Umsetzung, desto höher die Akzeptanz; wer zögert, vergeht sich an einer zentralen Voraussetzung eines demokratischen Rechtsstaates: Recht verlangt seine Durchsetzung, um glaubhaft zu bleiben und so die Voraussetzungen für ein Gemeinwesen zu gewährleisten.21

IV. Rechtsgehorsam als Gelingensbedingung des demokratischen Rechtsstaates

1. Entscheidend ist aber die rechtsstaatliche Frage nach dem Rechtsgehorsam. Auch dieser ist ein Postulat des Rechtsstaats, zeigt doch die klassische Staatsrechtslehre, dass gerade die Unterwerfung unter die Herrschaft des Rechts – angefangen bei John Locke – ein zentraler Grund für die Ausbildung moderner Verfassungsstaatlichkeit ist. Gesetzesgehorsam ist Voraussetzung von Gesetzlichkeit. Der Verzicht auf die Ausübung von Gewalt und die gesellschaftsvertragliche – und damit Rousseau vorwegnehmende – Begründung eines staatlichen Gewaltmonopols zur Einhegung individueller Machtausübung ist nichts anderes als die Verpflichtung zum Rechtsgehorsam, wenn das Recht in den dafür vorhergesehenen Kategorien herausgebildet wird. Ist Recht rechtsförmlich entstanden, so ist es zu befolgen; mag man dies hinterfragen, so stehen einem jeden Rechtsunterworfenen die entsprechenden verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Aber entscheidend für die Akzeptanz des Rechts ist am Ende, dass es nach Abschluss eines entsprechenden Verfahrens befolgt und nicht mehr unter Hinweis auf para- oder metarechtliche Parameter in Frage gestellt wird. Dies bedeutet dann aber auch, dass ziviler Ungehorsam nicht zur eigenhändigen Durchsetzung bestimmter Ziele mit außergesetzlichen Mitteln instrumentalisiert werden kann, wenn mit gesetzlichen Mitteln der gewünschte Erfolg nicht erreicht werden kann.

2. Widerstand und ziviler Ungehorsam sind damit Rechtsbruch im Namen einer höheren Legitimität, um einem vermeintlich schlimmeren Rechtsbruch vorzubeugen – es ist die Verlagerung der dem Staat obliegenden Aufgabe des Schutzes vor Rechtsbruch auf den Einzelnen, der zur Wahrung einer überlegalen Legitimität aus der Rechtsordnung auszubrechen meint. Das Widerstandsrecht zielt auf die Bewahrung der Verfassungsordnung, nicht aber auf deren Veränderung oder Verbesserung; Widerstand ist nicht Revolution.22 Das Widerstandsrecht berechtigt auch nicht zur Verweigerung des Rechtsgehorsams aus Gewissensgründen23 oder einer Art von allgemeinem zivilen Ungehorsam24 – einem in Wahrheit in aller Regel schlichtem Rechtsbruch – gegenüber vorgeblich unmoralischen oder gefährlichen Emanationen der Staatsgewalt.

3. Unzulässig und mit elementaren Grundprinzipien der Rechtsordnung als Friedensordnung unvereinbar dürfte es auch sein, unter Hinweis auf das Widerstandsrecht Eingriffe in Rechte unbeteiligter Dritter rechtfertigen zu wollen. Hier stellt die Anerkennung eines solchen Rechts auf Rechtsverletzung als Mittel der politischen Auseinandersetzung die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage. Die über die im staatsrechtlichen Ausnahmezustand hinausgehende allgemeine Öffnung für individuellen Ungehorsam erweist sich damit als rechtskultureller Rückschritt. Der selektive Rechtsgehorsam eines zivilen Ungehorsams unter dem Mantel eines vorgeblich moralisch gebotenen Widerstandes ist ohne juristische Rechtfertigung. Die Verfassung normiert mit dem Widerstandsrecht als Mittel der Herrschaftskontrolle im außerverfassungsrechtlichen Zustand ein konstitutionelles Paradoxon.25 Solange und soweit die grundgesetzliche Ordnung funktioniert, bedarf es keines Widerstandsrechts; das Widerstandsrecht ist ein Recht, das nur in Zeiten der Unwirksamkeit beziehungsweise einer Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung auf eigenes Risiko und mit der Gefahr des Scheiterns in Anspruch genommen werden kann.26

4. Ziviler Ungehorsam darf sich nur gegen schwerwiegendes Unrecht richten. Er bedient sich dazu bewusst eines Ungehorsamsaktes, verstößt also gezielt gegen eine geltende Rechtsnorm.27 Damit geht es in Wahrheit gerade nicht um die Beseitigung etwaiger Mängel, sondern es geht um die undemokratische, weil nicht im Parlament beschlossene, Durchsetzung individueller und partikularer Vorstellungen. Dies macht aber eines deutlich: Die Protagonisten des zivilen Ungehorsams behalten sich selbst die Entscheidung, wann offensichtliches Unrecht vorliegt, selbst vor. Damit entsprechen sie 48 Prozent der Bundesbürger, die auch der Meinung sind, besser zu wissen, was recht ist, als das Bundesverfassungsgericht.28 Sie treten im Ergebnis mit dem Anspruch auf, selbst entscheiden zu können, wann der demokratische Verfassungsstaat versagt, nämlich immer dann, wenn der Prozess der politischen Willensbildung in staatlichen Organen zu Ergebnissen führt, die keine Billigung durch die in diesem Prozess unterlegene Minderheit findet. Das aber ist dann Selbstgerechtigkeit und moralische Überhöhung, die weder unter moralischen noch unter rechtlichen Gesichtspunkten diskutabel erscheint. Es gilt der Satz: Wer Gesetze unter Berufung auf eine höhere Legitimität brechen will, mag das tun, er muss aber auch die Konsequenzen seines eigenen Handelns tragen.

5. Die oft vernommene Behauptung, Akte zivilen Ungehorsams seien zu rechtfertigen, verkennt die zentrale Bedeutung von Rechtsfrieden und Rechtsgehorsam im demokratischen Rechtsstaat. Der Rechtsfrieden ist – mit Jürgen Habermas zu sprechen – eine der „höchsten und verletzbarsten kulturellen Eigenschaften“.29 Der Rechtsfrieden gewährleistet unter den Bedingungen einer funktionierenden Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Verfassungsordnung dem Einzelnen Würde, Freiheit und Gleichheit, Orientierungsgewissheit und Rechtssicherheit und die gleiche Chance zur Durchsetzung seiner Meinung in einem freiheitlichen Diskurs. Wenn der Staat zur Beachtung und Durchsetzung des Rechts verpflichtet ist, so entspricht dieser Pflicht auch ein Anspruch des Staates auf Rechts- und Gesetzesgehorsam seiner Bürger. Die Aufkündigung des Gesetzesgehorsams – sei sie punktuell, sei sie generell – trifft jeden Staat, aber vor allem und in Sonderheit die rechtsstaatliche Demokratie in seinem Kern. Sie stellt demokratisch legitimierte Entscheidungen in Frage und verwandelt – im Einzelfall auch berechtigt erscheinende – Kritik an staatlichen Entscheidungen in Ungehorsam gegenüber der Herrschaft des Rechts. Zweifel an der Rechtmäßigkeit staatlicher Entscheidungen sind aber durch die dafür ausschließlich zuständigen Gerichte zu beheben; dies ist keine Frage individueller oder kollektiver Beliebigkeit. Solange also die Behebung von Verletzungen der Legalität auf legalem und rechtsförmlichem Wege möglich ist, ist für eine Durchbrechung der Legalität unter Hinweis auf einen zivilen Ungehorsam kein Raum. Die gegenteilige Ansicht führt zu einer Diktatur der Werte, nicht des Rechts, und ist nichts anderes als die Inanspruchnahme eines Privilegs durch diejenigen, die es besser zu wissen vorgeben als die Mehrheit. Die Annahme, der Rechtsungehorsam könne im Alltag des demokratischen Verfassungsstaates ein Mittel der politischen Auseinandersetzung sein, ist ein Widerspruch in sich: Ziviler Ungehorsam ist die Negation des demokratischen Rechtsstaates und beraubt ihn seiner Existenzgrundlage. Diesen Befund hat der frühere Bundespräsident Karl Carstens in die mahnenden Worte gekleidet, dass derjenige, der in einer freiheitlichen Demokratie die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze bricht, weil er ihrem Inhalt nicht zustimmt, die Axt an die Wurzeln des ganzen Systems legt, mögen seine Motive noch so lauter sein.30

6. Gesetzestreue im demokratischen Rechtsstaat ist im Übrigen nicht nur Ausdruck staatsbürgerlicher Loyalität oder obrigkeitsstaatlich geprägten Untertanengeistes, sondern auch im christlichen Glauben manifest. „Im Reich dieses Königs hat man das Recht lieb“ (Psalm 99,4). Das bedeutet aber auch, dass dem Einzelnen nicht das Recht zur Gehorsamsverweigerung auf der Grundlage einer höchst subjektiven Normgeltungskontrolle zukommen kann. Die Gehorsamspflicht entspricht vielmehr der Anerkennung des Umstandes, dass im demokratischen Verfassungsstaat der denkbare Widerspruch zwischen der staatlichen Rechtsordnung und ihrer demokratischen Legitimität einerseits und der ethischen Legitimität aufgelöst erscheint. Im Übrigen ist der freiheitliche Verfassungsstaat nicht nur durch Rechte, sondern auch durch Pflichten geprägt.31 Rechtsgehorsam kann – schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen – nicht überall mit Zwangsmitteln eingefordert werden; der freiheitliche Staat ist vielmehr darauf angewiesen, dass der Bürger die Spielregeln der demokratischen Allgemeinheit des Gesetzes akzeptiert. Insoweit erweist sich Rechtsgehorsam auch als republikanische Bürgertugend.32

V. Drei Anwendungsfälle für vermeintlich gerechtfertigtes Verhalten

1. Der streitbare Jesuitenpater
Eine der bekanntesten und umstrittensten Personen, die sich für die Rechtfertigung ihres Handelns auf zivilen Ungehorsam berufen, ist der Jesuitenpater Jörg Alt, dessen erster, aber nicht einziger Kontakt mit der Rechtsordnung in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall bestand. Aus – in der Sache durchaus berechtigtem – Protest gegen die Konsum- und Wegwerfgesellschaft entnahm er aus verschlossenen Abfallcontainern eines Supermarktes, die er zuvor mit einem geeigneten Werkzeug geöffnet hatte, noch verwertbare Lebensmittel, um diese an Bedürftige zu verteilen. 
Was an das Matthäusevangelium (Mt. 25, 35) erinnert („ich war hungrig und ihr gabt mir zu essen“), ist strafrechtlich ein Diebstahl. Man mag diese Wertung des Gesetzgebers für falsch halten, man mag die Eigentumsordnung und die aus ihr folgenden ausschließlichen Nutzungsrechte des Eigentümers unter dem Aspekt der Sozialbindung des Eigentums kritisieren – allein, es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns zu definieren,33 und es ist die Aufgabe der Rechtsprechung, die an das Gesetz gebunden, dieses Recht anzuwenden. Solange der Gesetzgeber diese Rahmenbedingungen nicht ändert, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, auf eine Strafe zu erkennen, die in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht. Insoweit ist auch die an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geäußerte Kritik verfehlt, da das Gericht nur die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit Grundrechten prüft, nicht aber eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben hat, ob vielleicht ein anderes Gesetz besser wäre. Das ist allein Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, dem es unbenommen bleibt, das sozialnützliche Inverkehrbringen von Lebensmitteln minderer Qualität zu privilegieren, sei es durch das Steuerrecht oder auch das Haftungsrecht. Jörg Alt hat hier auf einen Missstand aufmerksam gemacht, das ist ein ehrenwertes Motiv – von der grundsätzlichen Strafbarkeit befreit es ihn nicht.

2. Das Kirchenasyl
Schwierigkeiten mit Blick auf die Ausübung des Widerstandsrechts oder als Akt zivilen Ungehorsams bereitet bisweilen auch das sogenannte Kirchenasyl, also die vorübergehende Aufnahme einer Schutz suchenden Person in die Räumlichkeiten einer Kirchengemeinde mit dem Ziel, eine drohende Abschiebung zu verhindern. Man mag dies für eine grundrechtsgeleitete Geste der Humanität und praktizierter Nächstenliebe halten,34 die darauf abzielt, staatliche Stellen in erneute Überprüfung des bereits entschiedenen Falles eintreten zu lassen.35 Das ist zunächst keine moralische Überheblichkeit, sondern der Versuch, dem Recht zur Geltung zu verhelfen.36 Insoweit mag es von der grundrechtlichen Freiheit einer Glaubensgemeinschaft umfasst sein, ihren Mitgliedern oder Anhängern im Rahmen asylrechtlicher Verfahren unterstützend beizustehen. Es handelt sich dabei um verfassungsrechtlich geschützte karitative Tätigkeiten. Allerdings wird die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn ausreisepflichtigen Personen in einer Weise Zuflucht gewährt wird, sodass sie vor dem Zugriff der Behörden abgeschirmt werden. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, dass eine Glaubensgemeinschaft beziehungsweise die für sie handelnden Personen nicht unter Berufung auf eine höhere Gerechtigkeit ihre Entscheidung an die Stelle der zuständigen staatlichen Institutionen setzen dürfen.37 
Kirchenasyl ist aber – trotz der gemeinsamen antiken religiösen Wurzeln – kein Asyl im Rechtssinne,38 da die Voraussetzungen der Schutzgewährung im Bundesgebiet allein vom staatlichen Recht festgelegt werden. Es handelt sich beim Kirchenasyl vielmehr um eine unzulässige Widerstandshandlung gegen einen ordnungsgemäßen Vollzug des Aufenthaltsrechts, die gegebenfalls strafbar sein kann.39 Es ist der Versuch, private Rechtsexklaven dem für alle geltenden demokratischen Gesetz, auf das gerade eine pluralistische und kulturell vielfältige Gesellschaft als Grundlage des Miteinanders elementar angewiesen ist, zu entziehen und unter Aufkündigung des demokratischen Gleichheitsversprechens individuelle Überzeugungen über demokratisches Recht zu stellen. Die individuelle Gewissens- beziehungsweise Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz kann von vornherein nicht Dritten ein Aufenthaltsrecht verschaffen. Sie rechtfertigt aber auch keine Widerstandshandlungen, weil das individuelle Interesse an einem mit den eigenen Überzeugungen konformen Leben in einer demokratischen Gesellschaft, die das Miteinander im Konfliktfall durch allgemeine Gesetze regelt, kein hinreichendes Gewicht hat, die hochrangigen öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Aufenthaltsrechts, an der notwendigen Rechtssicherheit und an einem institutionellen Funktionieren von Asylverfahren (nicht zuletzt auch im Interesse der wirklich Schutzbedürftigen) zu überwinden. Eine bestehende Ausreisepflicht kann daher jederzeit gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln vollzogen werden.40

Die Schutzgewährung in einer Kirche führt lediglich zu einer Politisierung des Vollzugs und erhöht die Hemmschwellen, Zwangsmaßnahmen einzusetzen. Damit wird letztlich – bisweilen erfolgreich – ein emotionales Nötigungsmittel eingesetzt, um anderweitige Bleibeperspektiven zu erzwingen oder jedenfalls „auszusitzen“. Der Staat sollte schon aufgrund der Vorbildwirkung für andere rechtsfreie Parallelgesellschaften, die zur Nachahmung anregt, mit Blick auf Gesetzesbindung und die Gleichheit im Vollzug Widerstand im Rahmen der Verhältnismäßigkeit brechen, dafür aber adäquate Härtefallregimes unter staatlichem Recht pragmatisch nutzen.41

3. Die Theorie des zivilen Ungehorsams („Recht brechen“) nach Samira Akbarian

Einen durchaus wirkungsmächtigen Versuch der Legitimierung zivilen Ungehorsams hat in jüngerer Zeit Samira Akbarian in ihrer vielbeachteten Monographie „Recht brechen“ unternommen. Ihre zentrale These lautet, dass gelingende Formen des zivilen Ungehorsams als neue Form der „Verfassungsinterpretation“ – und damit den klassischen Kanon der Auslegungsmethoden erweiternd – verstanden werden sollten.42 In ihrem Buch erläutert sie diese überraschende These und erklärt, wie ziviler Ungehorsam eine direkte demokratische Einflussnahme ermöglichen kann, um bestehende Ungleichgewichte in politischen Verfahren ausgleichen zu können. Widmet man sich den Thesen etwas genauer, dann zeugen sie indes von einer selektiven und interessengerichteten Argumentation, deren Schlichtheit sich erst auf den zweiten Blick erschließt. Wer fordert, dass Protest auch wahrgenommen werden müsste und daher auch stören dürfe, damit er wirksam sei, verlangt in Wahrheit ein Recht auf Gehörtwerden bei der Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz und ihrer kollektiv ausgeübten Schwester, der Versammlungsfreiheit in Artikel 8 Grundgesetz.43 Das aber ist eine Übergewichtung individueller Freiheit zu Lasten derer, denen das – nicht minder schützenswerte – Recht zusteht, von Meinungen und Demonstrationen verschont zu bleiben.44 Der hier dargestellte Ansatz übersieht schlichtweg, dass die kommunikativen Grundrechte zwar die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen schützen.45 Fordert der Einzelne die Aufmerksamkeit Dritter gar noch mit Gewalt ein, etwa weil er sie am Weggehen hindert und so das Zuhören, jedenfalls aber deren Aufmerksamkeit erzwingt, kann er sich nicht mehr auf grundrechtlich gewährte Positionen berufen. Verfassungsrechtliche Freiheit wird unter dem Mantel des zivilen Ungehorsams in Wahrheit zu freiheitsfeindlichem Zwang.

VI. Rechtsbruch als Ausnahme vom Recht zur Wahrung der Humanität

1. Bisweilen wird der Versuch unternommen, den zivilen Ungehorsam als Bestandteil einer reifen politischen Kultur (so Habermas)46 auch mit dem Argument zu rechtfertigen, dieser dürfe sich nur gegen schwerwiegendes Unrecht richten und müsse verhältnismäßig sein; Maßstab für die Schwere des Unrechts sei dann die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Handelns, gegen das aufbegehrt werden soll. Dies erscheint allerdings in Ansehung der vielfältigen Stimmen in der „offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“ (Häberle)47 doch ein schwankender Boden der Rechtfertigung, mag doch vieles einem Teil als verfassungswidrig gelten, was anderen geradezu als rechtlich geboten erscheint. Wer entscheidet hier? Das Ordnungsamt, dem Demonstrationen anzuzeigen sind, oder aus einer Ex-post-Perspektive die Gerichte, die dann über die Dignität politisch-moralischer Motive zu befinden haben? Sind dann – aus vermeintlicher oder tatsächlicher Überfremdungsangst gespeiste – Blockaden vor Asylbewerberheimen rechtswidrig, weil sie die Humanität des Asylrechts in Frage stellen?48 Sind Proteste vor Abtreibungskliniken rechtswidrig,49 weil sie ein – nur vermeintlich bestehendes – Recht auf Schwangerschaftsabbruch in Frage stellen, oder sind Proteste gegen die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs legitim, weil es „ein Gesetz gibt, das höher steht als alle Paragraphen, nämlich das Gesetz der Menschenwürde“50 und der Selbstbestimmung der Frau? Oder ist generell der politisch orientierte Freiheitsgebrauch eher legitim als politisch unkorrekter Protest? Besteht beim kalkulierten Rechtsbruch nicht stets die Gefahr, dass sich hier diejenigen durchsetzen, die sich über Rechtsbindungen hinwegsetzen und dies zu Lasten derer, die das geltende Recht beachten?

2. Versteht man den Rechtsbruch als verfassungsrechtlich legitimierte Gewissensentscheidung, dann setzt dies allerdings die Einsicht voraus, dass man nicht nur seinem Gewissen verantwortlich ist, sondern auch für sein Gewissen Verantwortung übernimmt. Dieser Schritt setzt aber Wissen über die das Gewissen prägenden Werte voraus, Conscientia beruht auf Scientia.51 Nur dann ist gewährleistet, dass nicht jede politische Gesinnung zugleich als Gewissensentscheidung zur Leitlinie des eigenen Handelns gemacht wird.52 Wer ohne Not dramatische Situationen annimmt und inflationär Gewissensentscheidungen, die keine Alternative gestatten, vorgibt, der wertet Gewissensentscheidungen ab und verweigert sich zudem jedem demokratischen Diskurs durch die Absolutheit der eigenen Position. Ein Diskurs, der auf der Prämisse beruht, nur die eigene Ansicht sei gewissenskonform, während alle anderen gewissenlos handeln, verdient nicht mehr die Bezeichnung Diskurs; er ist Diktatur der moralisch überhöhten Subjektivität.

3. Um dies zu verhindern, wird man den Rechtsbruch – sei es als Widerstand, sei es als ziviler Ungehorsam – nur dann akzeptieren können, wenn der Schutz der Menschenwürde bedroht ist, wenn also die zentrale Botschaft des Grundgesetzes als Antwort auf die Verbrechen des Nationalsozialismus in Frage gestellt wird. Gehorsam endet, wenn er zur Gleichgültigkeit gegenüber elementaren Menschenrechtsverletzungen führt. Genau dies hatte Thomas Mann im Sinn, als er zu Weihnachten 1940 aus dem Exil an die deutschen Hörer formulierte: „Euer Gehorsam ist grenzenlos, und er wird, dass ich es Euch nun sage, von Tag zu Tag unverzeihlicher.“53 Dies entspricht auch der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wenn dort die Notwendigkeit beschrieben wird, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen. Insoweit ist auch das Widerstandsrecht des Grundgesetzes in Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz ein Mittel des Verfassungsschutzes, weil es sich gegen Bedrohungen der grundgesetzlich konstituierten Freiheitlichkeit wendet, nie aber ein Freibrief für Unmenschlichkeit und Terror sein kann; das Widerstandsrecht setzt die Gefährdung der Legalordnung unter der Bedingung voraus, dass andere Abhilfe nicht möglich ist, und endet mit der Wiederherstellung eben dieser Ordnung. Wenn aber die rechtsstaatlichen Institutionen funktionieren, fehlt es an den Voraussetzungen – private Rechtsdurchsetzung unter Hinweis auf ein angebliches Staatsversagen, das sich aber in Wahrheit nur als abweichende und damit nicht mehr tolerable politische Wertung erweist, führt mit Sicherheit zu einem Staatsinfarkt. Die rechtswidrigen, aber in Ansehung des offenen Extremismus wohlgemeinten Verhinderungsdemonstrationen gegen die Gründung der AfD-Jugendorganisation in Gießen dürften einen Vorgeschmack auf Kommendes geben, wenn die Herrschaft des Rechts zur vernachlässigbaren Größe verkommt.

VII. Zusammenfassung und Ausblick

Widerstand gegen Unrecht im Rechtsstaat – dieses Dilemma stellt sich im Rechtsstaat nicht, weil das Verfassungsrecht selbst mit seiner Bindungskraft der Garant dafür ist, dass die Mittel von Widerstand und zivilem Ungehorsam in der Asservatenkammer des Rechts ruhen können. Zum Ende sei noch ein Zitat erlaubt, das die traurige Ironie des Widerstandsrechts am stärksten zum Ausdruck bringt, wenngleich auch erst bei einer Analyse der Hintergründe des folgenden Textes: „Staatsautorität als Selbstzweck kann es nicht geben, da in diesem Fall jede Tyrannei auf dieser Erde unangreifbar und geheiligt wäre. Wenn durch die Hilfsmittel der Regierungsgewalt ein Volkstum dem Untergang entgegengeführt wird, dann ist die Rebellion eines jeden Angehörigen eines solchen Volkes nicht nur Recht, sondern Pflicht. (…) Menschenrecht bricht Staatsrecht.“54 Der Autor dieser Zeilen (Adolf Hitler) ist der Grund dafür, dass das Grundgesetz ein legalisiertes Widerstandsrecht normiert hat, das aber vor Missbrauch und Missverständnissen nicht gefeit ist. Wer heute wohlmeinend mit Alleinvertretungsanspruch für die angebliche Richtigkeit seiner Auffassung den offenen Rechtsbruch fordert, anderen seinen Willen aufzwingt und damit den demokratischen Grundkonsens aufkündigt, der steht nicht auf und zeigt keinen Mut. In Abwandlung des Mottos des 104. Katholikentages in Würzburg hat vielmehr derjenige Mut, der bei Verletzungen der Menschenwürde aufsteht und durch sein Verhalten, durch sein staatsbürgerliches Engagement mit legalen Mitteln dafür sorgt, dass die gegenwärtig zu beobachtenden, schleichenden Aushöhlungen und Unterwanderungen des demokratischen Verfassungsstaates unterbleiben.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

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* Der Verfasser ist Inhaber einer Professur für Öffentliches Recht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.
1 Dazu Rüthers, Verräter, Zufallshelden oder Gewissen der Nation? Facetten des Widerstandes in Deutschland, 2008, S. 150 ff.; Wolf, Clemens August Graf von Galen. Gehorsam und Gewissen, 2006, passim.
2 Tagebucheintrag vom 14.8.1941, Zeile 130 ff., zitiert nach der Online-Ausgabe des Instituts für Zeitgeschichte, open-ifz-muenchen.de.
3 Siehe dazu nur den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes vom 29.9.2025, BT-Drs. 21/1853.
4 Zum Grundrechtsschutz von Großdemonstrationen siehe nur Kniesel/Poscher, Versammlungsrecht, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., 2021, J Rn. 243 ff.
5 Zur Spontanversammlung siehe nur aus der Rechtsprechung BVerfGE 69, 315 (350); 85, 69 (75).
6 Vgl. nur Thiel, in: Sachs, GG, 10. Aufl., 2024, Art. 7 Rn. 11; grundlegend schon BVerfGE 1, 141 (143).

7 Ausführlich dazu Schwarz, AöR 128 (2003), 143 ff.; ferner Frie, Friedrich August Ludwig von der Marwitz 1777-1837. Biographien eines Preußen, 2001.
8 Interview im Spiegel vom 13.9.2019, abrufbar unter https://www.spiegel.de/wissenschaft/technik/extinc-tion-rebellion-gruender-roger-hallam-wenn-eine-gesellschaft-so-unmoralisch-handelt-wird-eine-demo-kratie-irrelevant-a-1286561.html.

9 So auch in der Bewertung Schwarz, NJW 2023, 275 (276).
10 Ausführlich zu den damit verbundenen Problemen auch Schwarz, Partizipation und das Grundgesetz. Ein Plädoyer für die Beibehaltung des Status Quo, in: Lorenz/Hoffmann/Hitschfeld, Partizipation für alle und alles?, 2020, S. 161 ff.
11 Siehe zum Friedlichkeitsvorbehalt auch ausführlich Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 93. Ergl., 2020, Art. 8 Rn. 63 ff. („kein Grundrecht auf Schädigung Dritter“); ferner auch Schaks, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 2022, § 115 Rn. 41 ff.
12 Ausführlich zur Figur des Michael Kohlhaas an dieser Stelle nur Strigl, Zum Trotz: Erkundung einer zwiespältigen Eigenschaft, 2025, S. 39 ff.
13 Eine erste, bis heute aber gültige Analyse der Vorgänge am 6.1.2021 bietet Siemann, Gebt mir ein Blutbad!, FAZ-online vom 8.1.2021, abrufbar unter www.faz.net

14 Zur Bedeutung der Versammlungsfreiheit siehe nur BVerfG, NVwZ 2022, 1197; dazu auch Fischer, NVwZ 2022, 353 ff.
15 Siehe insoweit nur Kelly, Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht, 10. WP, Protokoll vom 15.6.1983, S. 768.
16 Dazu Jens, Rede vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, abrufbar unter: https://www.humanistische-union.de.

17 So der gleichnamige Titel des Beitrags von Leinen, in: Glotz, Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983.
18 Vgl. nur Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus in der Bundesrepublik, in: Glotz, Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, S. 32.
19 Zur Akzeptanzsteigerung durch Recht siehe nur BVerfG, NVwZ 2022, 861 ff.
20 Zum Gewaltmonopol des Staates vgl. Merten, Rechtsstaat und Gewaltmonopol, 1975, S. 38 ff.; siehe ferner auch Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 72. Ergl., 2014, Art. 79 Rn. 180; Ullrich, Eingriffsrecht, in: Heusch/ders./Posser, Handbuch Verfassungsrecht in der Praxis, 2024, § 7 Rn. 7.
21 Vgl. nur zur rechtsstaatlichen Problematik struktureller Vollzugshindernisse BVerfGE 110, 94 (114).

22 Höfling, in: Merten/Papier, HbGR, 2013, § 121 Rn. 32; Schwarz, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 2022, § 24 Rn. 37.
23 Dazu nur BVerfGE 67, 26 (37); BVerfG, NJW 1993, 455 (456).
24 Vgl. nur Enders, Der Staat 25 (1986), 351 ff.; Frankenberg, JZ 1984, 266 ff.; Isensee, DÖV 1983, 565 ff.; Karpen, JZ 1984, 249 ff.; Klein, Ziviler Ungehorsam im demokratischen Verfassungsstaat, in: Kaufmann/Schwarz (Hg.), Das Parlament im Verfassungsstaat, 2006, S. 37 ff.; Schwarz, NJW 2023, 275 (277).
25 Vgl. nur Wassermann, Zum Recht auf Widerstand nach dem Grundgesetz, in: Randelzhofer/Süß (Hg.), Konsens und Konflikt. 35 Jahre Grundgesetz, 1986, S. 348 (359), wonach „…mit der Etablierung des Widerstandsrechts das im Rechtsstaat Unmögliche versucht wurde.“.
26 Allgemeine Ansicht, vgl. nur Schwarz, NJW 2023, 275 (279); früher schon Lübbe-Wolf ZParl 1980, 110 (120, Fn. 36).

27 Dazu auch Schmahl, AöR 55 (2007), 99 (119 f.); Schwarz, Widerstandsrecht, in: Isensee/Kirchhof, HStR XII,
3. Aufl., 2014, § 282 Rn. 5.

28 Siehe dazu nur die aktuelle Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach, abrufbar unter: www.faz.net/aktuell/politik/inland/allensbach-umfrage-weniger-deutsche-vertrauen-dem-bun-desverfassungsgericht-110800824.html.
29 Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus in der Bundesrepublik, in: Glotz, Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, S. 29 (35 f.).

30 Siehe insoweit auch Carstens, Vortrag anlässlich des 40. Jahrestages der Gründung des Bundes Katholischer Unternehmen am 14.4.1989 in der IHK Köln, in: BKU, Ausgewählte Vorträge Nr. 5, S. 3.
31 Zur Pflichtenprägung auch Depenheuer, Solidarität und Freiheit, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl., 2011, § 194 Rn. 32 ff.
32 Zu den unterschiedlichen Deutungen republikanischer Tugenden nur Isensee, JZ 1981, 1 (8); aus jüngerer Zeit auch Freudenberg, ZRP 2025, 24 ff.

33 BVerfG, NJW 2020, 2953 (2954); zur Problematik siehe auch in der Literatur: Dorneck/Griesar, KlimR 2024, 290 ff.; Kelch, LMuR 2024, 83 ff.; Rasquin/Möller-Klapperich, NJ 2023, 205 ff.
34 Geis, JZ 1997, 60 (62); Just, ZAR 1999, 74 (75).
35 So aber das Gemeinsame Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht, hrsg. durch die Evangelische Kirche in Deutschland und das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, 1997, S. 98 f.
36 Dazu auch Ahrens/Plaul, FAZ v. 18.9.2025, S. 7; unter Hinweis auf den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen auch früher schon Baldus, NVwZ 1999, 716 (718).
37 Wie hier auch Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 92. Ergl. 2020, Art. 4 Rn. 98.

38 Eichenhofer, in: Dreier, GG, 4. Aufl., 2023, Art. 16a RN. 91.
39 Vgl. dazu nur BayObLG, NStZ 2022, 486 f.
40 Zur Ausreisepflicht als Ergebnis eines rechtsstaatlichen Verfahrens auch Herler, Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat, 2004, S. 118.
41 Zum Vorstehenden auch Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 83. Ergl., 2018, Art. 16a Rn. 180.
42 Akbarian, Recht brechen. Eine Theorie des zivilen Ungehorsams, 2024, S. 49.

43 Zum Verhältnis von Art. 8 Abs. 1 GG zu Art. 5 Abs. 1 GG siehe nur BVerfGE 104, 92 (104).
44 Zu den - überaus problematischen – Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit siehe nur Kirchhof, NJW 2023, 1922 (1926 f.). Zum fehlenden Anspruch, mit seiner Meinung auch gehört zu werden, siehe nur Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 85. Ergl., 2018, Art. 5 Rn. 81; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., 2024, Art. 5 Rn. 9.
45 So auch BVerfGE 104, 92 (109).
46 Vgl. nur Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus in der Bundesrepublik, in: Glotz, Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 1983, S. 32.
47 So der gleichnamige Beitrag von Häberle, JZ 1975, 297 ff.
48 Vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung nur OVG NRW, Beschl. v. 8.11.2013 – 5 B 1335/13, BeckRS 2013, 58224.

49 Siehe insoweit auch Graf/Vasovic, NVwZ 2022, 1679 ff.; siehe ferner auch aus der Rechtsprechung VGH Kassel, NVwZ 2022, 1742; LG München, NJW 2006, 3791; zuletzt auch BVerwG, NVwZ 2023, 1427 ff.
50 Kienle, Die Weltbühne 27 (1931), Heft 15, S. 535 (539).
51 So auch Maier, Der Staat und seine Bürger, in: Gründel, Leben aus christlicher Verantwortung, Bd. 2, 1992, S. 118 (130).
52 Dazu und zum Vorstehenden auch Püttmann, Christlicher ziviler Ungehorsam im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes?, in: Brodthage/Krimphove, Zugänge zu Recht und Religionen, 2024, S. 207 (229).
53 Mann, Deutsche Hörer! Radiosendungen nach Deutschland, Neuausgabe, hrsg. v. Kiyak, 2025, S. 39.

54 Hitler, Mein Kampf, München, 1936, S. 104 f.